Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 176/2004Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95aParagraph 95 a
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Einmalige Abfindung
§ 95a. (1) Im Monat Juli 2003 gebührt eine einmalige Abfindung von 100 €Paragraph 95 a, (1) Im Monat Juli 2003 gebührt eine einmalige Abfindung von 100 €
dem Vertragsbediensteten, für den sich ein Anspruch auf diese Abfindung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt, und
dem Teilnehmer an der Eignungsausbildung,
wenn er am 1. Juli 2003 Anspruch auf Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag hat.
(2)Absatz 2,Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Vertragsbedienstete am 1. Juli 2003 hat, zu aliquotieren. Wenn die Vertragsbedienstete am 1. Juli 2003 nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.Der im Absatz eins, genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Vertragsbedienstete am 1. Juli 2003 hat, zu aliquotieren. Wenn die Vertragsbedienstete am 1. Juli 2003 nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
(3)Absatz 3,Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag gleichzuhalten.
Dokumentnummer
NOR40042915