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§ 95a VBG

Fassungen
01.07.2003 bis 30.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 95a heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 96/2007
§ 95a01.07.200330.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 176/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 176/2004

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Einmalige Abfindung

Paragraph 95 a, (1) Im Monat Juli 2003 gebührt eine einmalige Abfindung von 100 €

  1. Ziffer eins
    dem Vertragsbediensteten, für den sich ein Anspruch auf diese Abfindung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt, und
  2. Ziffer 2
    dem Teilnehmer an der Eignungsausbildung,
wenn er am 1. Juli 2003 Anspruch auf Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag hat.
  1. Absatz 2,Der im Absatz eins, genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Vertragsbedienstete am 1. Juli 2003 hat, zu aliquotieren. Wenn die Vertragsbedienstete am 1. Juli 2003 nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
  2. Absatz 3,Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag gleichzuhalten.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40042915