Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrliniengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 203/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Erlöschen der Berechtigung
§ 27. Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen: Paragraph 27, Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:
bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach § 28 Abs. 1 angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach Paragraph 28, Absatz eins, angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;
bei Widerruf der Berechtigung (§ 25);bei Widerruf der Berechtigung (Paragraph 25,);
bei Ablauf der Konzessionsdauer ohne vorherige zeitgerechte Einbringung eines Antrages auf Konzessionswiedererteilung (§ 29) oder eines Ansuchens um Verlängerung der Konzessionsdauer (§ 30);bei Ablauf der Konzessionsdauer ohne vorherige zeitgerechte Einbringung eines Antrages auf Konzessionswiedererteilung (Paragraph 29,) oder eines Ansuchens um Verlängerung der Konzessionsdauer (Paragraph 30,);
im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs. 2);im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (Paragraph 24, Absatz 2,);
im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs. 4).im Falle der Übertragung der Konzession (Paragraph 28, Absatz 4,).
Dokumentnummer
NOR40043020