Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2003 bis 02.07.2008 — BGBl. I Nr. 67/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 327.02.201631.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 9/1016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024
§ 318.01.201626.02.2016 § → § BGBl. I Nr. 9/2016
§ 325.04.201417.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 32/2014
§ 303.07.200824.04.2014 § → § BGBl. I Nr. 95/2008
§ 301.01.200302.07.2008 § → § BGBl. I Nr. 67/2003
§ 301.06.200231.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 67/2003
§ 323.07.199931.05.2002 BGBl. I Nr. 113/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Psychologengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 67/2003

Außerkrafttretensdatum

02.07.2008danach: BGBl. I Nr. 95/2008

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 3, (1) Sofern der Anerkennungswerber den Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen vollzeitlich zwei Jahre lang innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sind einem Diplom gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ausbildungsnachweise gleichzuhalten,

  1. Ziffer eins
    die in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt wurden und
  2. Ziffer 2
    aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einer Vertragspartei oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und
  3. Ziffer 3
    die er zur Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs als klinischer Psychologe oder Gesundheitspsychologe erworben hat.
  1. Absatz 2,Sofern die in Absatz eins, genannten Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigen, entfällt das Erfordernis der zweijährigen Berufsausübung gemäß Absatz eins,
  2. Absatz 3,Als reglementierte Ausbildung gilt jede Ausbildung, die unmittelbar auf die Ausübung des Berufs des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen gerichtet ist, die die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, erfüllt und für die die Struktur und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft festgelegt sind oder von der zu diesem Zweck bestimmten Stelle der Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kontrolliert bzw. genehmigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2008

Gesetzesnummer

10011157

Dokumentnummer

NOR40043029