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§ 61 LMG 1975

Fassungen
15.08.2003 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6115.08.200320.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
§ 6101.07.197514.08.2003 BGBl. Nr. 86/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

15.08.2003

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Abkürzung

LMG 1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 95, Absatz 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,.

Text

Paragraph 61, (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    nicht zugelassene Zusatzstoffe oder zugelassene, aber den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen nicht entsprechende Zusatzstoffe für die Verwendung bei Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln in Verkehr bringt;
  2. Ziffer 2
    bei der Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln nicht zugelassene Zusatzstoffe oder zugelassene Zusatzstoffe in unerlaubten Mengen oder den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen nicht entsprechend in Verkehr bringt oder Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel in Verkehr bringt, die nicht zugelassene, den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen nicht entsprechende oder zugelassene Zusatzstoffe in unerlaubten Mengen enthalten;
  3. Ziffer 3
    bei der Herstellung oder Behandlung kosmetischer Mittel nicht zugelassene oder den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen nicht entsprechende pharmakologisch wirksame Stoffe oder Farbstoffe oder solche zugelassene Stoffe in unerlaubten Mengen in Verkehr bringt, die nicht zugelassene oder den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen nicht entsprechende pharmakologisch wirksame Stoffe oder Farbstoffe oder solche zugelassene Stoffe in unerlaubten Mengen enthalten;
  4. Ziffer 4
    Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe ohne Bewilligung mit ionisierenden Strahlen behandelt oder solcherart behandelte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt.
  1. Absatz 2,Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe entgegen den Bewilligungsbedingungen mit ionisierenden Strahlen behandelt oder solcherart behandelte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt.

Gesetzesnummer

10010375

Dokumentnummer

NOR40043078