Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13. (1) An mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Software-Komponenten, die für die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer erforderlich sind, an den Schulen betraut sind, in den Unterrichtsjahren 2003/2004 und 2004/2005 je Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden:Paragraph 13, (1) An mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Software-Komponenten, die für die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer erforderlich sind, an den Schulen betraut sind, in den Unterrichtsjahren 2003 aus 2004, und 2004 aus 2005, je Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden:
bis zu einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bei bis zu zehn Klassen,bis zu einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei bei bis zu zehn Klassen,
bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bei elf bis 19 Klassen,bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei bei elf bis 19 Klassen,
bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 20 Klassen.bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei ab 20 Klassen.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,) (3)Absatz 3,Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 8 in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 8 Abs. 5 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach Paragraph 8, in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Dienstrecht
Dokumentnummer
NOR40043127