Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 118Paragraph 118
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Unwirksame Beiträge
§ 118.Paragraph 118,
(1)Absatz eins,Beiträge, die nach dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) für einen anderen Zeitraum als für das letzte dem Stichtag unmittelbar vorangehende Kalendervierteljahr und für das Kalendervierteljahr, in das der Stichtag fällt, geleistet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam.Beiträge, die nach dem Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) für einen anderen Zeitraum als für das letzte dem Stichtag unmittelbar vorangehende Kalendervierteljahr und für das Kalendervierteljahr, in das der Stichtag fällt, geleistet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist nicht anzuwendenAbsatz eins, ist nicht anzuwenden
auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung oder die Berechtigung zur Weiterversicherung erst nach dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde;auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung oder die Berechtigung zur Weiterversicherung erst nach dem Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde;
auf Beiträge, die nach der Vorschrift des § 115 Abs. 3 als wirksam entrichtet anerkannt wurden;auf Beiträge, die nach der Vorschrift des Paragraph 115, Absatz 3, als wirksam entrichtet anerkannt wurden;
auf Beiträge, die nach der Vorschrift des § 115 Abs. 4 entrichtet wurden;auf Beiträge, die nach der Vorschrift des Paragraph 115, Absatz 4, entrichtet wurden;
in den Fällen des § 175 dieses Bundesgesetzes bzw. des § 101d des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, des § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 167 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 99d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sowie des § 13 Abs. 3 des Bundesbezügegesetzes und des § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes;in den Fällen des Paragraph 175, dieses Bundesgesetzes bzw. des Paragraph 101 d, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, des Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 167, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 99 d, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sowie des Paragraph 13, Absatz 3, des Bundesbezügegesetzes und des Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes;
auf Beiträge, die gemäß § 33 Abs. 9 aus Mitteln des Bundes zu tragen sind;auf Beiträge, die gemäß Paragraph 33, Absatz 9, aus Mitteln des Bundes zu tragen sind;
auf Beiträge, die in den Fällen des § 35a wegen Verletzung der Meldepflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nachzuzahlen waren, soweit diese Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;auf Beiträge, die in den Fällen des Paragraph 35 a, wegen Verletzung der Meldepflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nachzuzahlen waren, soweit diese Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;
auf Beiträge, die nach der Vorschrift des § 35 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 oder 4 entrichtet wurden;auf Beiträge, die nach der Vorschrift des Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 3, oder 4 entrichtet wurden;
auf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß § 143 führen;auf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß Paragraph 143, führen;
auf Beiträge nach § 25 Abs. 6a, sofern sie binnen drei Monaten ab Verständigung entrichtet wurden.auf Beiträge nach Paragraph 25, Absatz 6 a,, sofern sie binnen drei Monaten ab Verständigung entrichtet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2023
Dokumentnummer
NOR40043314