Rechtstracker.at

§ 152 B-KUVG

Fassungen
01.05.2003 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 71/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 152 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 15225.04.201731.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 53/2017
§ 15201.01.201624.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 162/2015
§ 15201.01.201231.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 122/2011
§ 15201.01.201031.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 147/2009
§ 15201.05.200331.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 15201.09.200230.04.2003 § → § BGBl. I Nr. 144/2002
§ 15212.01.199431.08.2002 BGBl. Nr. 23/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 152

Inkrafttretensdatum

01.05.2003BGBl. I Nr. 71/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 147/2009

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Vermögensanlage

Paragraph 152,

  1. Absatz eins,Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsenbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet des Absatz 3 und des Paragraph 153, nur angelegt werden:
    1. Ziffer eins
      in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder
    2. Ziffer 2
      in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
    3. Ziffer 3
      in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
    4. Ziffer 4
      in Fonds, ausgenommen Immobilienfonds, unter den Beschränkungen nach den Ziffer eins bis 3 und nach Absatz 2, oder
    5. Ziffer 5
      in Immobilienfonds.
    Für die Beurteilung der Bonität von Kreditinstituten können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte nach Ziffer eins, der Anlage 2 zu Paragraph 22, des Bankwesengesetzes ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Absatz eins, dient.
  3. Absatz 3,Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensanlagen, die von den Vorschriften der Absatz eins und 2 abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen; handelt es sich um Angelegenheiten, die auch in den Wirkungsbereich des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz fallen, so bedürfen solche Beschlüsse der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Dabei ist jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein; letzterenfalls sind die wesentlichen Gruppenmerkmale (zB die Art und die sonstigen näheren Umstände der beabsichtigten Vermögensanlagen, insbesondere auch der vorzusehende Mindestertrag) im Beschlußwortlaut festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40043425