Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Bestätigungen
§ 5.Paragraph 5,
Für den Tag des Diensteintrittes beim Fürstentum Liechtenstein und den Zeitpunkt der Annahme des Vorschlages über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit sind die entsprechenden Bestätigungen des Rechtsdienstes der Fürstlichen Regierung maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Dokumentnummer
NOR40043650