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§ 6 ImmoInvFG

Fassungen
01.09.2003 bis 02.08.2006 — BGBl. I Nr. 80/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 198/2021
§ 621.08.201831.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 67/2018
§ 601.09.201120.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 77/2011
§ 603.08.200631.08.2011 § → § BGBl. I Nr. 134/2006
§ 601.09.200302.08.2006 BGBl. I Nr. 80/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2003BGBl. I Nr. 80/2003

Außerkrafttretensdatum

02.08.2006danach: BGBl. I Nr. 134/2006

Abkürzung

ImmoInvFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anteilscheine

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Anteilscheine sind Wertpapiere; sie verkörpern die Rechte der Anteilinhaber gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien sowie der Depotbank, die sich aus der Anlage und aus der Verwaltung des vom Anteilinhaber bei der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien veranlagten Geldes und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Fondsbestimmungen ergeben. Sie verbriefen eine schuldrechtliche Teilhabe an den Vermögenswerten des im Treuhandeigentum der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien stehenden Immobilienfonds. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf Namen, so gelten für sie die Paragraphen 61 bis 63 AktG sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Anteilscheine sind von der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien zu unterzeichnen. Paragraph 13, AktG ist sinngemäß anzuwenden. Die Anteilscheine haben die handschriftliche Unterfertigung eines Geschäftsleiters oder eines dazu beauftragten Angestellten der Depotbank zu tragen.
  3. Absatz 3,Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile ausgestellt werden.
  4. Absatz 4,Jedem interessierten Anleger ist vor Erwerb der Anteilscheine die kostenlose Aushändigung der Fondsbestimmungen ausdrücklich anzubieten. Auf Verlangen des Anteilinhabers sind diesem die Fondsbestimmungen jederzeit kostenlos auszufolgen.
  5. Absatz 5,Die Anteilscheine können durch Sammelurkunden (Paragraph 24, Depotgesetz) vertreten werden. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die auf die körperliche Ausgabe von Anteilscheinen Bezug nehmen, sind hierauf sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen können für einen Immobilienfonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden.
  7. Absatz 7,Anteilscheine an Immobilienfonds sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern diese auf Grund der Fondsbestimmungen ausschließlich in Liegenschaften veranlagen dürfen, deren Erwerb zur Anlegung von Mündelgeld geeignet ist. Bankguthaben dürfen neben den Erträgnissen 10 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Solche Anteilscheine sind auch für die Anlegung in den Deckungsstock eines inländischen Kreditinstitutes für Spareinlagen gemäß Paragraph 230 a, ABGB geeignet.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

20002870

Dokumentnummer

NOR40043681