Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorübergehende Maßnahmen im Bereich des Strafaufschubs
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
Dieses Gesetz ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Antrag auf Strafaufschub nach seinem In-Kraft-Treten gestellt wird. Es ist auf Fälle nicht mehr anzuwenden, in denen der Antrag nach Ablauf des 30. Juni 2005 gestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019
Dokumentnummer
NOR40043725