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§ 3 IStVG

Fassungen
21.08.2003 bis 30.12.2004 — BGBl. I Nr. 71/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute08.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 3/2021
§ 331.12.200407.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 180/2004
§ 321.08.200330.12.2004 BGBl. I Nr. 71/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Steuervergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.08.2003BGBl. I Nr. 71/2003

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004danach: BGBl. I Nr. 180/2004

Abkürzung

IStVG

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004

anzuwenden vergleiche Paragraph 13,).

Text

Paragraph 3,

Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, gilt weiters:

  1. Ziffer eins
    Die Vergütung darf für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 2 900 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
  2. Ziffer 2
    Anstelle einer Vergütung für die Umsatzsteuer aus den einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen können Vergütungsberechtigte eine pauschale Vergütung in Höhe von 100 Euro je angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Vergütung der Umsatzsteuer erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die Vergütungsberechtigten haben in diesem Fall die Inanspruchnahme der Pauschalvergütung jeweils in ihrem ersten für ein Kalenderjahr eingereichten Vergütungsantrag zu erklären und sind daran für dieses Kalenderjahr gebunden.
  3. Ziffer 3
    Personen, die im Sinne des Artikels 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,, Angehörige der Republik Österreich oder in ihr ständig ansässig sind, haben keinen Vergütungsanspruch.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Gesetzesnummer

20002874

Dokumentnummer

NOR40043737