Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Steuervergütungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: Ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004
anzuwenden (vgl. § 13).anzuwenden vergleiche Paragraph 13,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 gilt weiters: Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, gilt weiters:
Die Vergütung darf für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 2 900 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
Anstelle einer Vergütung für die Umsatzsteuer aus den einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen können Vergütungsberechtigte eine pauschale Vergütung in Höhe von 100 Euro je angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Vergütung der Umsatzsteuer erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die Vergütungsberechtigten haben in diesem Fall die Inanspruchnahme der Pauschalvergütung jeweils in ihrem ersten für ein Kalenderjahr eingereichten Vergütungsantrag zu erklären und sind daran für dieses Kalenderjahr gebunden.
Personen, die im Sinne des Artikels 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Angehörige der Republik Österreich oder in ihr ständig ansässig sind, haben keinen Vergütungsanspruch.Personen, die im Sinne des Artikels 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,, Angehörige der Republik Österreich oder in ihr ständig ansässig sind, haben keinen Vergütungsanspruch.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Dokumentnummer
NOR40043737