Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Steuervergütungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: Ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004
anzuwenden (vgl. § 13).anzuwenden vergleiche Paragraph 13,).
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 und des § 7 ist auch der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, und mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 ist auch - soweit es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt - der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph eins, Absatz 3 und des Paragraph 7, ist auch der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, und mit der Vollziehung des Paragraph 2, Absatz eins, ist auch - soweit es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt - der Bundesminister für Justiz betraut.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021
Dokumentnummer
NOR40043748