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§ 38a UmgrStG

Fassungen
21.08.2003 bis 30.12.2004 — BGBl. I Nr. 71/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38a heute15.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 112/2012
§ 38a16.06.201014.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 34/2010
§ 38a31.12.200415.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 180/2004
§ 38a21.08.200330.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 38a10.01.199820.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 9/1998
§ 38a31.12.199609.01.1998 BGBl. Nr. 797/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38 a

Inkrafttretensdatum

21.08.2003BGBl. I Nr. 71/2003

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004danach: BGBl. I Nr. 180/2004

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Bezugszeitraum: vergleiche 3. Teil (dok. Anlage eins,) Ziffer 6, Litera h und Ziffer 8

Text

Steuerspaltungen

Paragraph 38 a,

  1. Absatz eins,Steuerspaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Auf- und Abspaltungen auf Grund eines Spaltungsvertrages (Paragraph 38 b,) nach Maßgabe der Absatz 2 und 3,
  2. Absatz 2,Eine Aufspaltung im Sinne des Absatz eins, liegt in folgenden Fällen vor:
    1. Ziffer eins
      Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (Paragraph 12, Absatz 2,) in zwei oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Artikel römisch drei, ein. Paragraph 32, Absatz 3, kann angewendet werden. Der spaltenden Körperschaft verbleiben zu dem in Paragraph 20, Absatz eins, genannten Zeitpunkt neben der Gegenleistung im Sinne des Paragraph 19, nur liquide Mittel und allfällige restliche Verbindlichkeiten. Die Auflösung der spaltenden Körperschaft wird innerhalb von neun Monaten nach dem Einbringungsstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet. Im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft kommen die Kapitalanteile und restlichen liquiden Mittel den Anteilsinhabern im Verhältnis ihrer Beteiligungen im Sinne des Paragraph 38 d, oder nach Maßgabe des Paragraph 38 e, zu; dabei dürfen die restlichen liquiden Mittel 10% des gemeinen Wertes des zu verteilenden Gesamtvermögens nicht übersteigen.
    2. Ziffer 2
      Die Auflösung der spaltenden Körperschaft wird innerhalb von neun Monaten nach dem letzten Bilanzstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet. Das Liquidations-Anfangsvermögen (Paragraph 19, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) umfaßt aktivseitig nur Kapitalanteile jeden Ausmaßes, liquide Mittel und Forderungen, wobei mindestens ein Kapitalanteil die Gegenleistung im Sinne des Paragraph 19, für eine Einbringung der spaltenden Körperschaft nach Artikel römisch drei auf einen Stichtag innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Liquidationseröffnungszeitpunkt darstellt. Den Anteilsinhabern kommen die Kapitalanteile und restliche liquide Mittel im Verhältnis ihrer Beteiligungen im Sinne des Paragraph 38 d, oder nach Maßgabe des Paragraph 38 e, zu. Ziffer eins, letzter Halbsatz ist zu beachten.
  3. Absatz 3,Eine Abspaltung im Sinne des Absatz eins, liegt in folgenden Fällen vor:
    1. Ziffer eins
      Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (Paragraph 12, Absatz 2,) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Artikel römisch drei, ein. Paragraph 32, Absatz 3, kann angewendet werden. Die spaltende Körperschaft überträgt die Anteile an der übernehmenden Körperschaft (Paragraph 20,) an ihre Anteilsinhaber im Verhältnis ihrer Beteiligungen im Sinne des Paragraph 38 d, oder nach Maßgabe des Paragraph 38 e,
    2. Ziffer 2
      Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (Paragraph 12, Absatz 2,) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften nach Artikel römisch drei, ein, wobei die Gewährung von Anteilen nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, unterbleibt, weil die Anteile an der spaltenden und übernehmenden Körperschaft in einer Hand vereinigt sind. Paragraph 32, Absatz 3, kann angewendet werden. Die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft tauschen in der Folge Anteile nach Maßgabe des Paragraph 38 e,
  4. Absatz 4,Spaltende und übernehmende Körperschaften können nur unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Paragraph eins, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) und ausländische Gesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 Amtsblatt EG Nummer L 225 Seite 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllen, sein, wenn an der spaltenden Körperschaft am Spaltungsstichtag mehr als ein Anteilsinhaber beteiligt ist.
  5. Absatz 5,Auf Spaltungen im Sinne des Absatz eins, sind die Paragraphen 38 b bis 38 f anzuwenden.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40043802