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§ 7 GSBG

Fassungen
21.08.2003 bis 28.02.2014 — BGBl. I Nr. 71/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 110/2023
§ 701.03.201431.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 22/2012
§ 721.08.200328.02.2014 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 731.12.199620.08.2003 BGBl. Nr. 746/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

21.08.2003BGBl. I Nr. 71/2003

Außerkrafttretensdatum

28.02.2014danach: BGBl. I Nr. 22/2012

Abkürzung

GSBG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 7,

Die Beihilfe nach Paragraph eins, Absatz 2, für die Träger der Sozialversicherung wird in zwölf Teilbeträgen, jeweils am Ersten eines Kalendermonats, beginnend mit März 1997, an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger akontiert. Der zu akontierende Betrag wird durch Anwendung des in der Verordnung festgelegten Prozentsatzes auf die um 10% erhöhten Krankenversicherungsausgaben des vorvergangenen Jahres berechnet. Für die Ausgaben der Jahre 1995 und 1996 ist bei dieser Berechnung von den ab 1. Jänner 1997 geltenden umsatzsteuerlichen Regelungen auszugehen. Sobald die tatsächlichen Ausgaben eines Jahres feststehen, wird die Beihilfe abgerechnet, spätestens jedoch bis Ende des Folgejahres, auf das sich die Abrechnung bezieht. Unterschiedsbeträge gegenüber den akontierten Beträgen werden mit der nächsten Zahlung ausgeglichen. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat die erhaltenen Beträge entsprechend weiter zu verteilen.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2014

Gesetzesnummer

10005056

Dokumentnummer

NOR40043850