Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 288Paragraph 288
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
8. Berufungsentscheidung.
§ 288.Paragraph 288,
(1)Absatz eins,Das Berufungsverfahren abschließende Erledigungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz haben zu enthalten:
die Namen der Parteien des Berufungsverfahrens und ihrer Vertreter,
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
(2)Absatz 2,Erledigungen des gesamten Berufungssenates (§ 270 Abs. 5) haben auch die Namen der Senatsmitglieder und des etwa beigezogenen Schriftführers zu enthalten. Sie sind vom Vorsitzenden des Berufungssenates zu unterfertigen.Erledigungen des gesamten Berufungssenates (Paragraph 270, Absatz 5,) haben auch die Namen der Senatsmitglieder und des etwa beigezogenen Schriftführers zu enthalten. Sie sind vom Vorsitzenden des Berufungssenates zu unterfertigen.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013
Dokumentnummer
NOR40043944