Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 290Paragraph 290
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 323 Abs. 11 idF BGBl. I Nr. 97/2002.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 323, Absatz 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,.
Text
§ 290.Paragraph 290,
(1)Absatz eins,Im Berufungsverfahren können nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden. Die Berufungsentscheidung wirkt für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.
(2)Absatz 2,Eine Berufungsentscheidung über das Bestehen und die Höhe einer Abgabenschuld, die auf Grund eines vom Haftungspflichtigen eingebrachten Rechtsmittels (§ 248) ergeht, wirkt auch für und gegen den Abgabepflichtigen, soweit sich nicht aus § 289 Abs. 1 oder 3 anderes ergibt.Eine Berufungsentscheidung über das Bestehen und die Höhe einer Abgabenschuld, die auf Grund eines vom Haftungspflichtigen eingebrachten Rechtsmittels (Paragraph 248,) ergeht, wirkt auch für und gegen den Abgabepflichtigen, soweit sich nicht aus Paragraph 289, Absatz eins, oder 3 anderes ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR40043947