Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 47/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.2002
§ 57 Abs. 20 Paragraph 57, Absatz 20
Text
Rückforderung
§ 39.Paragraph 39,
§ 31 KBGG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld oder die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse die jeweils zuständige Gebietskrankenkasse tritt. Paragraph 31, KBGG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld oder die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse die jeweils zuständige Gebietskrankenkasse tritt.
Schlagworte
Einkommensteuerbescheid, Familienverhältnis, Einkommensverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2019
Dokumentnummer
NOR40044013