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§ 39m FLAG

Fassungen
21.08.2003 bis 31.12.2005 — BGBl. I Nr. 71/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39m heute01.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 3/2006
§ 39m21.08.200331.12.2005 BGBl. I Nr. 71/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 m

Inkrafttretensdatum

21.08.2003BGBl. I Nr. 71/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005danach: BGBl. I Nr. 3/2006

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 39 m,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann Maßnahmen im Bereich Vereinbarkeit von Familie und Beruf auf Ansuchen fördern.
  2. Absatz 2,Förderungen können nur auf Grund von Richtlinien erfolgen, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen sind.
  3. Absatz 3,Zur Steigerung der Akzeptanz sowie zur Sicherstellung der kontinuierlichen Ausweitung können bewusstseinsbildende Maßnahmen gesetzt werden.
  4. Absatz 4,Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Sinne von Absatz eins, sind unter Beachtung allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse durch geeignetes Fachpersonal durchzuführen. Erforderlichenfalls kann der Bund zur entsprechenden Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals beitragen.
  5. Absatz 5,Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch. Förderungen und Aufwendungen nach Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40044079