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§ 59g WRG 1959

Fassungen
22.12.2003 bis 26.07.2006 — BGBl. I Nr. 82/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 59g heute27.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 123/2006
§ 59g22.12.200326.07.2006 BGBl. I Nr. 82/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59 g

Inkrafttretensdatum

22.12.2003BGBl. I Nr. 82/2003

Außerkrafttretensdatum

26.07.2006danach: BGBl. I Nr. 123/2006

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Überwachung zu Ermittlungszwecken

Paragraph 59 g,

Eine Überwachung zu Ermittlungszwecken ist erforderlichenfalls - als Aufgabe der Gewässeraufsicht - durchzuführen,

  1. Litera a
    falls die Gründe für Überschreitungen unbekannt sind;
  2. Litera b
    falls aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die gemäß Paragraphen 30 a,, c und d für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgesetzten Umweltziele voraussichtlich nicht erfüllt werden und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, wobei das Ziel verfolgt wird, die Gründe für das Nichterreichen der Umweltziele in einem oder mehreren Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper(n) festzustellen;
  3. Litera c
    um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen;
  4. Litera d
    zur Informationsverdichtung für die Erstellung von Maßnahmenprogrammen;
  5. Litera e
    wenn aus einer Öffentlichkeitsbeteiligung nachvollziehbar belegt hervorgeht, dass für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper ein begründetes Risiko besteht;
  6. Litera f
    wenn im Rahmen eines neuen Bewilligungsverfahrens hervorgeht, dass für den Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper das Risiko besteht, die Umweltziele (Paragraphen 30 a,, c und d) nicht zu erreichen.

Schlagworte

Oberflächenwasserkörper

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40044141