Rechtstracker.at

§ 98 WRG 1959

Fassungen
22.12.2003 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 82/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 98 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 97/2013
§ 9822.12.200331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 82/2003
§ 9801.10.199721.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 74/1997
§ 9828.06.196930.09.1997 BGBl. Nr. 207/1969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

22.12.2003BGBl. I Nr. 82/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 97/2013

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

ELFTER ABSCHNITT.
Von den Behörden und dem Verfahren

Zuständigkeit.

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Wasserrechtsbehörden sind, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetze keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
  2. Absatz 2,Die Wasserrechtsbehörden haben insbesondere auch darüber zu entscheiden, ob ein Gewässer ein öffentliches oder ein Privatgewässer

ist, jedoch mit Ausnahme des Falles, in dem ein Privatrechtstitel (Paragraph 2, Absatz 2,) in Frage kommt.

  1. Absatz 3,Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ist unbeschadet der Zuständigkeit der Bergbehörde auch bei Bergbaubetrieben gegeben, wenn

auf die Beschaffenheit fremder Gewässer oder die Wasserführung öffentlicher Gewässer eingewirkt wird oder wenn es sich außerhalb des

Werksbereiches um Wasseranlagen oder um erhebliche Veränderungen des Grundwasserstandes handelt.

  1. Absatz 4,Die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde in Wasserrechtssachen richtet sich nach den Bestimmungen des Paragraph 127,
  2. Absatz 5,Wenn in den Fällen des Paragraph 7, zur Bewilligung der Holztrift nach den forstrechtlichen Bestimmungen eine Behörde anderer Instanz zuständig wäre als die zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung berufene, so wird die höhere Behörde zur Erteilung beider

Bewilligungen zuständig.

  1. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,)

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40044146