Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anhang E
Kriterien für die Herleitung von Umweltqualitätsnormen gemäß
§ 30a Abs. 2Paragraph 30 a, Absatz 2
Bei der Herleitung von Umweltqualitätsnormen für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe sind folgende Kriterien zu beachten (Richtlinie 2000/60/EG, Anhang V, 1.2.6):Bei der Herleitung von Umweltqualitätsnormen für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe sind folgende Kriterien zu beachten (Richtlinie 2000/60/EG, Anhang römisch fünf, 1.2.6):
Es können Umweltqualitätsnormen für Wasser, Sedimente oder Biota festgelegt werden.
Wenn dies möglich ist, sollten für die unten genannten Taxa, die für den betreffenden Wasserkörpertyp von Belang sind, wie auch für alle anderen aquatischen Taxa, für die Daten verfügbar sind, sowohl akute als auch chronische Daten beschafft werden. Der Grundbestand an Taxa umfasst
Algen und/oder Makrophyten,
Daphnien oder Organismen, die für salzhaltiges Wasser repräsentativ sind,
Die Umweltqualitätsnorm ist in Form der maximalen jahresbezogenen Durchschnittskonzentration nach folgendem Verfahren festzulegen:
Es sind geeignete Sicherheitsfaktoren festzulegen, die in jedem Einzelfall mit der Art und Qualität der verfügbaren Daten und den Leitlinien in Teil II Abschnitt 3.3.1 des Technischen Leitfadens zu der Richtlinie der Kommission 93/67/EWG über die Bewertung des Risikos von neuen notifizierten Stoffen und der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1488/94 über die Bewertung des von Altstoffen ausgehenden Risikos und den Sicherheitsfaktoren in der folgenden Tabelle kohärent sind.Es sind geeignete Sicherheitsfaktoren festzulegen, die in jedem Einzelfall mit der Art und Qualität der verfügbaren Daten und den Leitlinien in Teil römisch zwei Abschnitt 3.3.1 des Technischen Leitfadens zu der Richtlinie der Kommission 93/67/EWG über die Bewertung des Risikos von neuen notifizierten Stoffen und der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1488/94 über die Bewertung des von Altstoffen ausgehenden Risikos und den Sicherheitsfaktoren in der folgenden Tabelle kohärent sind.
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Sicherheitsfaktor
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Zumindest jeweils eine akute L(E)C50 von
drei trophischen Ebenen des
Grundbestandes 1 000
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Eine chronische NOEC (von Fischen oder
Daphnien oder einen Organismus, der für
salzhaltiges Wasser repräsentativ ist) 100
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Zwei chronische NOECs von Arten, die
zwei trophische Ebenen darstellen
(Fische und/oder Daphnien oder ein
Organismus, der für salzhaltiges Wasser
repräsentativ ist, und/oder Algen) 50
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Chronische NOECs von mindestens drei
Arten (in der Regel Fische, Daphnien
oder ein Organismus, der für
salzhaltiges Wasser repräsentativ ist,
und Algen), die drei trophische Ebenen
darstellen 10
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Andere Fälle einschließlich von
Felddaten oder Modell-Ökosystemen, die
es erlauben, präzisere
Sicherheitsfaktoren zu berechnen und
zugrunde zu legen Einzelfallbewertung
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Falls Daten zur Persistenz und Bioakkumulation vorliegen, sollten diese bei der Ableitung des endgültigen Wertes für die Umweltqualitätsnorm herangezogen werden.
iii) Die derart abgeleitete Norm sollte mit allen aus Felduntersuchungen vorliegenden Ergebnissen verglichen werden. Falls Anomalien festgestellt werden, sollte die Ableitung überprüft werden, damit ein präziserer Sicherheitsfaktor berechnet werden kann.
Die abgeleitete Norm sollte einer Evaluierung durch Gutachter und einer öffentlichen Anhörung unterworfen werden, damit unter anderem ein präziserer Sicherheitsfaktor berechnet werden kann.