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Anl. 5 WRG 1959

Fassungen
22.12.2003 bis 10.08.2005 — BGBl. I Nr. 82/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 5 heute26.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 58/2017
Anl. 531.03.201125.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 14/2011
Anl. 511.08.200530.03.2011 § → § BGBl. I Nr. 87/2005
Anl. 522.12.200310.08.2005 BGBl. I Nr. 82/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

22.12.2003BGBl. I Nr. 82/2003

Außerkrafttretensdatum

10.08.2005danach: BGBl. I Nr. 87/2005

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anhang E

Kriterien für die Herleitung von Umweltqualitätsnormen gemäß

Paragraph 30 a, Absatz 2

Bei der Herleitung von Umweltqualitätsnormen für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe sind folgende Kriterien zu beachten (Richtlinie 2000/60/EG, Anhang römisch fünf, 1.2.6):

Es können Umweltqualitätsnormen für Wasser, Sedimente oder Biota festgelegt werden.

Wenn dies möglich ist, sollten für die unten genannten Taxa, die für den betreffenden Wasserkörpertyp von Belang sind, wie auch für alle anderen aquatischen Taxa, für die Daten verfügbar sind, sowohl akute als auch chronische Daten beschafft werden. Der Grundbestand an Taxa umfasst

  • Strichaufzählung
    Algen und/oder Makrophyten,
  • Strichaufzählung
    Daphnien oder Organismen, die für salzhaltiges Wasser repräsentativ sind,
  • Strichaufzählung
    Fische.

Die Umweltqualitätsnorm ist in Form der maximalen jahresbezogenen Durchschnittskonzentration nach folgendem Verfahren festzulegen:

  1. Litera i
    Es sind geeignete Sicherheitsfaktoren festzulegen, die in jedem Einzelfall mit der Art und Qualität der verfügbaren Daten und den Leitlinien in Teil römisch zwei Abschnitt 3.3.1 des Technischen Leitfadens zu der Richtlinie der Kommission 93/67/EWG über die Bewertung des Risikos von neuen notifizierten Stoffen und der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1488/94 über die Bewertung des von Altstoffen ausgehenden Risikos und den Sicherheitsfaktoren in der folgenden Tabelle kohärent sind.

       _____________________________________________________________

                                                 Sicherheitsfaktor

       _____________________________________________________________

       Zumindest jeweils eine akute L(E)C50 von

       drei trophischen Ebenen des

       Grundbestandes                                   1 000

       _____________________________________________________________

       Eine chronische NOEC (von Fischen oder

       Daphnien oder einen Organismus, der für

       salzhaltiges Wasser repräsentativ ist)             100

       _____________________________________________________________

       Zwei chronische NOECs von Arten, die

       zwei trophische Ebenen darstellen

       (Fische und/oder Daphnien oder ein

       Organismus, der für salzhaltiges Wasser

       repräsentativ ist, und/oder Algen)                  50

       _____________________________________________________________

       Chronische NOECs von mindestens drei

       Arten (in der Regel Fische, Daphnien

       oder ein Organismus, der für

       salzhaltiges Wasser repräsentativ ist,

       und Algen), die drei trophische Ebenen

       darstellen                                          10

       _____________________________________________________________

       Andere Fälle einschließlich von

       Felddaten oder Modell-Ökosystemen, die

       es erlauben, präzisere

       Sicherheitsfaktoren zu berechnen und

       zugrunde zu legen                         Einzelfallbewertung

       _____________________________________________________________

  1. Sub-Litera, i, i
    Falls Daten zur Persistenz und Bioakkumulation vorliegen, sollten diese bei der Ableitung des endgültigen Wertes für die Umweltqualitätsnorm herangezogen werden.

iii) Die derart abgeleitete Norm sollte mit allen aus Felduntersuchungen vorliegenden Ergebnissen verglichen werden. Falls Anomalien festgestellt werden, sollte die Ableitung überprüft werden, damit ein präziserer Sicherheitsfaktor berechnet werden kann.

  1. Sub-Litera, i, v
    Die abgeleitete Norm sollte einer Evaluierung durch Gutachter und einer öffentlichen Anhörung unterworfen werden, damit unter anderem ein präziserer Sicherheitsfaktor berechnet werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40044174