Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
22.08.2003 bis 28.02.2006 — BGBl. I Nr. 72/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 205.12.200931.12.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009
§ 201.03.200604.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 2/2006
§ 222.08.200328.02.2006 § → § BGBl. I Nr. 72/2003
§ 201.01.199821.08.2003 BGBl. I Nr. 18/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

22.08.2003BGBl. I Nr. 72/2003

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006danach: BGBl. I Nr. 2/2006

Index

91/02 Post

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, Nach diesem Bundesgesetz bezeichnet der Begriff:

  1. Ziffer eins
    "Betreiber" Unternehmen und Einrichtungen, denen der reservierte Postdienst und der Universaldienst oder nur der Universaldienst übertragen wurde;
  2. Ziffer 2
    "Österreichische Post" die Österreichische Post Aktiengesellschaft und die mit dem Erbringen von Postdienstleistungen befassten Unternehmen, an denen die Österreichische Post Aktiengesellschaft zu mehr als der Hälfte an Kapital oder an Stimmrechten beteiligt ist;
  3. Ziffer 3
    "Postdienstleistung" die Abholung, Annahme, Sortierung, Weiterleitung und Abgabe von Postsendungen;
  4. Ziffer 4
    "Postsendung" eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von dem Anbieter von Universaldienstleistungen übernommen wird; es handelt sich dabei neben Briefsendungen zB um Zeitungen sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;
  5. Ziffer 5
    "Briefsendung" eine Mitteilung in schriftlicher Form auf einem physischen Träger jeglicher Art, die befördert und an die vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird;
  6. Ziffer 6
    "Universaldienst" die Beförderung von Postsendungen bis zu einem Gewicht von zwei Kilogramm, von Paketen bis zu 20 Kilogramm sowie die Sonderbehandlungen Einschreiben und Wertversand;
  7. Ziffer 7
    "Reservierter Postdienst" die einem bestimmten Betreiber vorbehaltenen Postdienstleistungen;
  8. Ziffer 8
    "Wettbewerbsdienste" die nicht der Österreichischen Post oder einem Betreiber vorbehaltenen Postdienstleistungen;
  9. Ziffer 9
    "Einschreiben" die entgeltpflichtige Sonderbehandlung einer Postsendung, die durch den Dienstanbieter pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird und bei der dem Absender, gegebenenfalls auf sein Verlangen, eine Bestätigung über die Entgegennahme der Sendung und ihre Aushändigung an den Empfänger erteilt wird;
  10. Ziffer 10
    "Wertversand" die entgeltpflichtige Sonderbehandlung für Postsendungen, für die bis zur Höhe des vom Absender angegebenen Wertes im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung gehaftet wird;
  11. Ziffer 11
    "Dokumentenaustausch" die Bereitstellung von Mitteln, einschließlich der Bereitstellung von eigens hiefür vorgesehenen Räumlichkeiten und der Beförderung durch Dritte, die eine Selbstzustellung durch wechselseitigen Austausch von Postsendungen zwischen den diesen Diensten in Anspruch nehmenden Nutzern erlauben;
  12. Ziffer 12
    "Druckschriften" Zeitungen (wie Kaufzeitungen, Regionalmedien), Zeitschriften, Magazine, Kataloge und dergleichen in adressierter oder nicht adressierter Form.
  13. Ziffer 13
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2003,)
  14. Ziffer 14
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2003,)
  15. Ziffer 15
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2003,)
  16. Ziffer 16
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2003,)
  17. Ziffer 17
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2003,)

Anmerkung

Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 72/2003 wurde in der grammatikalisch
richtigen Form eingearbeitet.

Schlagworte

Gesetzblatt, Verordnungblatt, Zeitfrage

Gesetzesnummer

10012843

Dokumentnummer

NOR40044182