Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2003Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 51. Zulassung zur praktischen Ausbildung.Paragraph 51, Zulassung zur praktischen Ausbildung.
Personen, die sich der Ausbildung zum Zivilluftfahrer unterziehen wollen, bedürfen für die praktische Ausbildung an Bord eines Luftfahrzeuges im Fluge einer Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn der Bewerber verläßlich und körperlich und geistig tauglich ist (§§ 32 und 33). Personen, die sich der Ausbildung zum Zivilluftfahrer unterziehen wollen, bedürfen für die praktische Ausbildung an Bord eines Luftfahrzeuges im Fluge einer Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn der Bewerber verläßlich und körperlich und geistig tauglich ist (Paragraphen 32 und 33).
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR40044225