Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2003Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 78. Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen.Paragraph 78, Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen.
(1)Absatz eins,Für die Errichtung, die Benützung sowie jede wesentliche Änderung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) ist eine Bewilligung erforderlich.
(2)Absatz 2,Zur Erteilung dieser Bewilligung ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, wenn die Höhe der Bodeneinrichtung die in § 85 Abs. 2 lit. a und b festgelegten Grenzen übersteigt oder wenn die Anlage eine optische oder elektrische Störwirkung, durch die eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt verursacht werden könnte (§ 94), hervorruft. Vor der Entscheidung ist der Bundesminister für Landesverteidigung anzuhören.Zur Erteilung dieser Bewilligung ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, wenn die Höhe der Bodeneinrichtung die in Paragraph 85, Absatz 2, Litera a und b festgelegten Grenzen übersteigt oder wenn die Anlage eine optische oder elektrische Störwirkung, durch die eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt verursacht werden könnte (Paragraph 94,), hervorruft. Vor der Entscheidung ist der Bundesminister für Landesverteidigung anzuhören.
(3)Absatz 3,In allen Fällen, in denen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nicht zuständig ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Dokumentnummer
NOR40044229