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§ 133 LFG

Fassungen
01.09.2003 bis 26.06.2008 — BGBl. I Nr. 73/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 133 heute27.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 83/2008
§ 13301.09.200326.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 73/2003
§ 13301.01.195831.08.2003 BGBl. Nr. 253/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 133

Inkrafttretensdatum

01.09.2003BGBl. I Nr. 73/2003

Außerkrafttretensdatum

26.06.2008danach: BGBl. I Nr. 83/2008

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 133, Abwerfen von Sachen.

  1. Absatz eins,Das Abwerfen von Sachen oder Ablassen von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge ist verboten, es sei denn, daß es im Zuge eines Rettungs- oder Katastropheneinsatzes oder aus zwingenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften Ausnahmen von dem in Absatz eins, ausgesprochenen Verbot auf Antrag zu bewilligen, wenn eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum nicht zu gewärtigen ist. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Hintanhaltung von Gefährdungen erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

Schlagworte

Rettungseinsatz

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40044246