Rechtstracker.at

§ 10 FMG 1999

Fassungen
27.08.2003 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 78/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 114/2012
§ 1027.08.200331.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 78/2003
§ 1011.08.200126.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 109/2001
§ 1024.07.199910.08.2001 BGBl. I Nr. 139/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

27.08.2003BGBl. I Nr. 78/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. I Nr. 114/2012

Abkürzung

FMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Wissenschaftliche Versuche

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen mit Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sind der Behörde unter Angabe des wissenschaftlichen Leiters sowie von Ort, Dauer, Zeit und Umfang sowie sonstigen Angaben, die für die Vorschreibung allfälliger Bedingungen und Auflagen gemäß Absatz 2, erforderlich sind, zu melden. Derartige Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe sind als solche zu kennzeichnen und abgesondert zu lagern und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren oder zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung von Nutztieren erforderlich ist, Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, welche den Verwendungszweck, den zulässigen Gehalt an Inhaltsstoffen, Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen, die chemische Zusammensetzung, räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Herstellens oder Verfütterns oder die Verpflichtung zur Vorlage der Ergebnisse des durchgeführten Versuchs betreffen können.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes 1988 bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40044414