Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Musterschutzgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
Erneuerungsgebühr
§ 41. (1) Die Erneuerungsgebühr beträgt für Einzelmuster für die erste Verlängerung der Schutzdauer 65 € und für jede weitere Verlängerung 87 €, für Muster einer Sammelanmeldung für die erste Verlängerung der Schutzdauer 21 € und für jede weitere Verlängerung 29 € pro Muster. Sie kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr zu zahlen.Paragraph 41, (1) Die Erneuerungsgebühr beträgt für Einzelmuster für die erste Verlängerung der Schutzdauer 65 € und für jede weitere Verlängerung 87 €, für Muster einer Sammelanmeldung für die erste Verlängerung der Schutzdauer 21 € und für jede weitere Verlängerung 29 € pro Muster. Sie kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr zu zahlen.
(2)Absatz 2,Die Erneuerungsgebühren können von jede an dem Muster interessierten Person eingezahlt werden.
Dokumentnummer
NOR40044467