Rechtstracker.at

§ 41 MuSchG

Fassungen
27.08.2003 bis 30.06.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 4127.08.200330.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004
§ 4101.01.200226.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 143/2001
§ 4101.01.199131.12.2001 BGBl. Nr. 497/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

27.08.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004

Abkürzung

MuSchG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Erneuerungsgebühr

Paragraph 41, (1) Die Erneuerungsgebühr beträgt für Einzelmuster für die erste Verlängerung der Schutzdauer 65 € und für jede weitere Verlängerung 87 €, für Muster einer Sammelanmeldung für die erste Verlängerung der Schutzdauer 21 € und für jede weitere Verlängerung 29 € pro Muster. Sie kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr zu zahlen.

  1. Absatz 2,Die Erneuerungsgebühren können von jede an dem Muster interessierten Person eingezahlt werden.

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR40044467