Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgeltung der Tätigkeit der Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 377/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Den Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde gebührt für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld. Dieses beträgt 7 € pro entschiedener Vorstellung.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2026
Dokumentnummer
NOR40044632