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§ 19 LVR 1967

Fassungen
04.09.2003 bis 24.12.2003 — BGBl. II Nr. 385/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1925.12.200310.03.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010
§ 1904.09.200324.12.2003 § → § BGBl. II Nr. 385/2003
§ 1904.12.197503.09.2003 BGBl. Nr. 573/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

04.09.2003BGBl. II Nr. 385/2003

Außerkrafttretensdatum

24.12.2003

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 19, Betrieb von Luftfahrzeugen auf Flugplätzen

und im Flugplatznähe

  1. Absatz eins,Beim Anfliegen, Überfliegen oder Abfliegen von Flugplätzen sind die von der Austro Control GmbH mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Verminderung von Lärmbelästigungen gegebenenfalls aufgetragenen Verfahren einzuhalten.
  2. Absatz 2,Flüge im Flugplatzverkehr kontrollierter Flugplätze sind nur als kontrollierte Flüge zulässig. Beim Anfliegen eines kontrollierten Flugplatzes ist gegebenenfalls entsprechend den gemäß Absatz eins, aufgetragenen Verfahren, sofern nichts anderes aufgetragen ist, in einer Entfernung von mindestens 20 km Sprechfunkverbindung (Paragraph 6,) mit der Flugplatzkontrollstelle aufzunehmen, wenn die Möglichkeit einer Sprechfunkverbindung besteht. Ansonsten sind die Anweisungen zu beachten, die durch optische Signale und Zeichen (Anhang A, Abschnitt B) gegeben werden.
  3. Absatz 3,Der Pilot eines im Betrieb befindlichen Luftfahrzeuges hat auf Flugplätzen und in Flugplatznähe den Flugplatzverkehr zu beobachten, sich in den Verkehrsablauf einzuordnen oder deutlich erkennbar aus diesem herauszuhalten.
  4. Absatz 4,Soweit mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Verminderung von Lärmbelästigungen nichts anderes aufgetragen ist, müssen
    1. Ziffer eins
      Kurven beim Landeanflug und nach dem Start als Linkskurven ausgeführt werden;
    2. Ziffer 2
      Landungen und Starts gegen den Wind erfolgen, sofern nicht aus Sicherheitsgründen, auf Grund der Anordnung der Pisten auf dem Flugplatz oder auf Grund der Verkehrslage eine andere Richtung vorzuziehen ist.

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR40044643