Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschaffungscontrolling-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Umfang
§ 4. (1) Das Beschaffungscontrolling hat die Entwicklungen, Einflüsse und Ergebnisse aus den einzelnen Bereichen in jenem Umfang aufzuzeigen, dass Konsequenzen für die Erreichung der Unternehmensziele gezogen und rechtzeitig erforderliche Maßnahmen eingeleitet werden können.Paragraph 4, (1) Das Beschaffungscontrolling hat die Entwicklungen, Einflüsse und Ergebnisse aus den einzelnen Bereichen in jenem Umfang aufzuzeigen, dass Konsequenzen für die Erreichung der Unternehmensziele gezogen und rechtzeitig erforderliche Maßnahmen eingeleitet werden können.
(2)Absatz 2,Folgende Bereiche unterliegen dem Beschaffungscontrolling:
Entwicklung der Beschaffungsgruppen (§ 5),Entwicklung der Beschaffungsgruppen (Paragraph 5,),
Prozesse im Beschaffungsablauf (§ 6),Prozesse im Beschaffungsablauf (Paragraph 6,),
Kundenzufriedenheit (§ 7) sowieKundenzufriedenheit (Paragraph 7,) sowie
Innovationen (§ 8).Innovationen (Paragraph 8,).
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008
Dokumentnummer
NOR40044720