Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
7. ABSCHNITT
Verwertung von untauglichem Fleisch und Schlachtabfällen
§ 30. Untaugliches Fleisch und tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind, sind vom Verfügungsberechtigten oder auf dessen Veranlassung unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung, einschließlich der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002), sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 33 und 34 zu beseitigen beziehungsweise zu verwenden. Paragraph 30, Untaugliches Fleisch und tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind, sind vom Verfügungsberechtigten oder auf dessen Veranlassung unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung, einschließlich der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, und der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002), sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Paragraphen 33 und 34 zu beseitigen beziehungsweise zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR40044741