Rechtstracker.at

§ 6 Bühnen-FK-V

Fassungen
01.10.2003 bis 31.01.2007 — BGBl. II Nr. 403/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute29.08.2017 § → § BGBl. II Nr. 226/2017
§ 601.01.201428.08.2017 § → § BGBl. II Nr. 210/2013
§ 601.08.201331.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 210/2013
§ 601.07.201231.07.2013 § → § BGBl. II Nr. 215/2012
§ 601.02.200730.06.2012 § → § BGBl. II Nr. 13/2007
§ 601.10.200331.01.2007 BGBl. II Nr. 403/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2003BGBl. II Nr. 403/2003

Außerkrafttretensdatum

31.01.2007danach: BGBl. II Nr. 13/2007

Abkürzung

Bühnen-FK-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ausbildung im Ausland

Paragraph 6, (1) Die Ausbildungseinrichtung muss ein Zeugnis zum Nachweis der jeweiligen Fachkenntnisse ohne Absolvierung einer Ausbildung gemäß Paragraphen 2 und 3 und ohne Ablegung einer Prüfung gemäß Paragraph 4, an eine Person ausstellen, die den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung im Ausland nachweisen kann, in der zumindest gleichwertige Fachkenntnisse auf den

  1. Ziffer eins
    in Paragraph 2, Absatz 3 und 4 für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten oder
  2. Ziffer 2
    in Paragraph 2, Absatz 3 und 5 für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten
angeführten Ausbildungsgebieten vermittelt wurden.
  1. Absatz 2,Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen den im Ausland vermittelten Fachkenntnissen und den Ausbildungsinhalten gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 4 oder Paragraph 2, Absatz 3 und 5, muss die Ausbildungseinrichtung ein den jeweiligen Fachkenntnissen entsprechendes Zeugnis ausstellen,
    1. Ziffer eins
      wenn die Person eine zumindest dreijährige einschlägige Berufserfahrung mit Arbeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und 6 nachweisen kann, oder
    2. Ziffer 2
      wenn die wesentlichen Ausbildungsunterschiede durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die diese Person im Rahmen einer nachweislichen einschlägigen Berufserfahrung mit Arbeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und 6 von entsprechender Dauer erworben hat, oder
    3. Ziffer 3
      nachdem diese Person über die nicht oder nicht ausreichend vermittelten Ausbildungsinhalte eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat, für die Paragraph 4, Absatz 4 bis 6 gilt.

Schlagworte

Vorbereitungsarbeit

Gesetzesnummer

20002902

Dokumentnummer

NOR40044752