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§ 19 BauV

Fassungen
13.09.2003 bis 31.07.2004 — BGBl. II Nr. 425/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 408/2009
§ 1901.07.200631.12.2009 § → § BGBl. II Nr. 242/2006
§ 1901.08.200430.06.2006 § → § BGBl. II Nr. 309/2004
§ 1913.09.200331.07.2004 § → § BGBl. II Nr. 425/2003
§ 1910.08.200212.09.2003 § → § BGBl. II Nr. 313/2002
§ 1901.01.199509.08.2002 BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

13.09.2003BGBl. II Nr. 425/2003

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004danach: BGBl. II Nr. 309/2004

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstoffe

Paragraph 19, (1) Ist für den Arbeitgeber aus der Zusammensetzung und der Art der Anwendung von Arbeitsstoffen nicht sicher erkennbar, daß die Anwendung dieser Arbeitsstoffe ohne Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer möglich ist, hat er diese Arbeitsstoffe vor deren Anwendung dem Arbeitsinspektorat unter Angabe der Handels- oder sonstigen Bezeichnung, des Erzeugers oder Vertreibers sowie des Ortes und der Art der Anwendung bekanntzugeben.

  1. Absatz 2,Arbeitsstoffe, die als Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren vom Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, oder des Biozid-Produkte-Gesetzes - BiozidG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, erfaßt werden und die wegen ihrer gefährlichen Eigenschaften nach den Bestimmungen dieser Gesetze und der darauf beruhenden Verordnungen zu kennzeichnen sind, dürfen auf der Baustelle nur verwendet werden
    1. Ziffer eins
      in gekennzeichneten Originalbehältnissen oder
    2. Ziffer 2
      in sonstigen geeigneten Behältnissen, die nach den genannten Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind.
  2. Absatz 3,Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Stäube sind so abzuleiten, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet sind. Absaugeanlagen sind nach Bedarf zu reinigen.
  3. Absatz 4,Vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Absaugeanlagen gemäß Paragraph 20, Absatz 8,, Paragraph 21, Absatz 3 und Paragraph 98, Absatz 8, ist deren Wirksamkeit durch Messungen nachzuweisen. Die Messungen sind von einer fachkundigen Person durchzuführen. Die Absaugeanlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Nachweis der Wirksamkeit, zB im Rahmen eines Probebetriebes, erbracht wird. Absaugeanlagen sind mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (Paragraph 151,) zu unterziehen. Über das Ergebnis der Messungen und Prüfungen sind Vormerke zu führen.

Schlagworte

Handelsbezeichnung

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40044994