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§ 30 BauV

Fassungen
13.09.2003 bis 21.01.2005 — BGBl. II Nr. 425/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3022.01.200530.04.2014 § → § BGBl. II Nr. 17/2005 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 77/2014
§ 3013.09.200321.01.2005 § → § BGBl. II Nr. 425/2003
§ 3010.08.200212.09.2003 § → § BGBl. II Nr. 313/2002
§ 3001.01.199509.08.2002 BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

13.09.2003BGBl. II Nr. 425/2003

Außerkrafttretensdatum

21.01.2005danach: BGBl. II Nr. 17/2005

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Schutz gegen Absturz

Paragraph 30, (1) Sofern bei Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen durch technische Schutzmaßnahmen ein ausreichender Schutz nicht erreicht wird, sind den Arbeitnehmern Sicherheitsgeschirre oder Sicherheitsgürtel einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen, wie Sicherheitsseile (Fangseile), Karabinerhaken, Falldämpfer, Seilkürzer und Höhensicherungsgeräte, zur Verfügung zu stellen. Sicherheitsseile dürfen nur in Verbindung mit Sicherheitsgeschirren oder -gürteln verwendet werden.

  1. Absatz 2,An Stellen, an denen Schutzausrüstungen gemäß Absatz eins, verwendet werden, müssen möglichst lotrecht oberhalb dieser Stellen geeignete Befestigungsvorrichtungen oder -möglichkeiten vorhanden sein, die den bei einem Absturz auftretenden Belastungen standhalten. Sicherheitsseile (Fangseile) müssen so befestigt werden, daß eine Schlaffseilbildung möglichst vermieden wird. Sicherheitsgürtel dürfen nur als Haltegurt oder als Sicherung gegen Abrutschen verwendet werden, in allen anderen Fällen sind Sicherheitsgeschirre mit Einrichtungen zur Verminderung des Fangstoßes oder in Verbindung mit Höhensicherungsgeräten zu verwenden.
  2. Absatz 3,Zum Ein- und Absteigen, insbesondere in die in Paragraph 120, Absatz eins, genannten Behälter, Schächte oder Gruben sowie zur Bergung aus diesen, bei Arbeiten, die am Seil hängend ausgeführt werden, und zum Abseilen von höheren zu tiefer gelegenen Standplätzen oder umgekehrt, müssen Sicherheitsgeschirre verwendet werden, soweit nicht Befahr- oder Bergeeinrichtungen, wie Arbeitssitze, zum Einsatz kommen.
  3. Absatz 4,Das Befestigen, Kürzen oder Verlängern von Sicherheitsseilen (Fangseilen) durch Knoten ist nicht zulässig. Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Öffnen der Zungen von Karabinerhaken müssen benützt werden.
  4. Absatz 5,Schutzausrüstungen gemäß Absatz eins, müssen in trockenen, nicht zu warmen Räumen vor schädlichen Einwirkungen geschützt freihängend aufbewahrt sein.
  5. Absatz 6,Schutzausrüstungen gemäß Absatz eins,, die durch den Absturz einer Person beansprucht wurden, dürfen nicht mehr verwendet werden. Höhensicherungsgeräte dürfen erst nach Prüfung durch eine in Paragraph 151, genannte Person wieder verwendet werden. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
  6. Absatz 7,Schutzausrüstungen gemäß Absatz eins, sind mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (Paragraph 151,) zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
  7. Absatz 8,Bei Arbeiten an, über oder in Gewässern ist, sofern Ertrinkungsgefahr besteht, jedem Arbeitnehmer eine geeignete Schwimmweste oder eine gleichwertige Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Sicherheitsgürtel, Befestigungsmöglichkeit, Befahreinrichtung

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40044996