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§ 130 BauV

Fassungen
13.09.2003 bis 31.07.2004 — BGBl. II Nr. 425/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 130 heute01.08.2004 § → § BGBl. II Nr. 309/2004
§ 13013.09.200331.07.2004 § → § BGBl. II Nr. 425/2003
§ 13001.01.199512.09.2003 BGBl. Nr. 340/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 130

Inkrafttretensdatum

13.09.2003BGBl. II Nr. 425/2003

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004danach: BGBl. II Nr. 309/2004

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verwendung von Versandbehältern unter Erdgleiche

Paragraph 130, (1) An Orten unter Erdgleiche, wie in Tunneln, Stollen, Schächten, Baugruben, sonstigen Gruben, Gräben oder Künetten, dürfen Versandbehälter nicht gelagert werden und flüssiggasbetriebene Fahrzeuge nicht verwendet werden.

  1. Absatz 2,Werden Gasverbrauchseinrichtungen an Orten nach Absatz eins, verwendet, sind grundsätzlich die an die Gasverbrauchseinrichtungen angschlossenen Versandbehälter, wenn sie mehr als 3 kg Füllgewicht haben, außerhalb dieser Orte nach den Grundsätzen des Paragraph 129, Absatz 2, aufzustellen.
  2. Absatz 3,Ist eine Aufstellung der Versandbehälter gemäß Absatz 2, aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, dann dürfen an Orten nach Absatz eins, Versandbehälter mit mehr als 3 kg Füllgewicht verwendet werden, wenn die Aufsichtsperson dies ausdrücklich angeordnet und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die erforderlichen Schutzmaßnahmen, wie Lüftungsmaßnahmen, Brandschutzmaßnahmen oder Festlegung von Fluchtwegen, schriftlich festgelegt hat.
  3. Absatz 4,An Orten nach Absatz eins, dürfen nur jene Versandbehälter eingebracht werden, die unmittelbar für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind. Durch natürliche oder künstliche Lüftung muß sichergestellt sein, daß sich an diesen Orten weder eine gesundheitsgefährdende Konzentration im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, noch explosible Gas-Luftgemische im Sinne des Paragraph 20, Absatz 8, ansammeln können. Leere Behälter müssen sofort entfernt werden. Nach Arbeitsschluß sind auch noch nicht entleerte Behälter zu entfernen.
  4. Absatz 5,Werden an Orten nach Absatz eins, Versandbehälter mit mehr als 3 kg Füllgewicht verwendet, sind in unmittelbarer Nähe der Aufstandsfläche der Versandbehälter Warngeräte vorzusehen, die durch akustische und optische Signale die Bildung eines explosiblen Gas-Luftgemisches (Paragraph 20, Absatz 8,) rechtzeitig anzeigen.
  5. Absatz 6,Abweichend von Absatz 5 und Paragraph 128, Absatz 3, dürfen in Baugruben Versandbehälter mit Schlauchbruchsicherungen und ohne Warngeräte verwendet werden, sofern
    1. Ziffer eins
      diese Baugruben eine, verglichen mit den Grundrißabmessungen, sehr geringe Tiefe aufweisen,
    2. Ziffer 2
      eine ausreichende natürliche Lüftung gewährleistet, und
    3. Ziffer 3
      eine Aufstellung der Versandbehälter gemäß Absatz 2, aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich ist.

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40045002