Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
17.09.2003 bis 31.08.2009 — BGBl. II Nr. 428/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.09.200917.08.2022 § → § BGBl. II Nr. 266/2009 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2022
§ 1117.09.200331.08.2009 BGBl. II Nr. 428/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

17.09.2003BGBl. II Nr. 428/2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009danach: BGBl. II Nr. 266/2009

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Publikation der Ergebnisse

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik längstens neun Monate nach dem im Paragraph 8, festgelegten Einsendetermin zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt hat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit zumindest folgende Daten über statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 3 unentgeltlich im Internet zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      gegliedert nach Gruppen und Klassen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, die Zahl der statistischen Einheiten, deren Beschäftigte, Personalaufwand, Erlöse und Erträge, Umsatzerlöse, Waren- und Dienstleistungskäufe und Bruttoinvestitionen (Hauptmerkmale) sowie Produktionswert und Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten (abgeleitete Merkmale);
    2. Ziffer 2
      gegliedert nach Gruppen und Abteilungen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, den Produktionswert pro Unternehmen, Produktionswert und Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten pro Beschäftigten, den Personalaufwand pro unselbständig Beschäftigten und in Prozent des Produktionswertes sowie der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten, die Nettoquote und die Bruttoinvestitionen in Euro pro 1 000 Euro Produktionswert;
    3. Ziffer 3
      gegliedert nach Beschäftigtengrößenklassen die gemäß Ziffer eins, nach Gruppen und die gemäß Ziffer 2, nach Abteilungen zu veröffentlichenden Daten.
  3. Absatz 3,Weiters sind die Statistikergebnisse der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, sowie der daraus abgeleiteten Merkmale zumindest im folgendem Umfang zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      über statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 3 gegliedert nach Gruppen, Klassen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, bezogen auf das gesamte Bundesgebiet;
    2. Ziffer 2
      gegliedert nach Beschäftigtengrößenklassen die gemäß Ziffer eins, nach Gruppen zu veröffentlichenden Daten bezogen auf das gesamte Bundesgebiet;
    3. Ziffer 3
      über Betriebe (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,) gegliedert nach Abteilungen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, bezogen auf das gesamte Bundesgebiet und auf die einzelnen Bundesländer;
    4. Ziffer 4
      über Arbeitsstätten (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,) gegliedert nach Abteilungen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, bezogen auf das gesamte Bundesgebiet, auf die einzelnen Bundesländer und auf Gebietseinheiten der “NUTS - Ebene 3” gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1059 aus 2003, über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation für die Statistik
      (NUTS).
  4. Absatz 4,Daten in einer detaillierteren als in der in Absatz 2 und 3 angeführten Darstellung sind in der elektronischen Datenbank gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik durch Metadaten zu dokumentieren.

Schlagworte

Leistungsstatistik, Warenkauf

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2009

Gesetzesnummer

20002919

Dokumentnummer

NOR40045032