Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 428/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Publikation der Ergebnisse
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik längstens neun Monate nach dem im § 8 festgelegten Einsendetermin zu veröffentlichen.Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik längstens neun Monate nach dem im Paragraph 8, festgelegten Einsendetermin zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Die Bundesanstalt hat gemäß § 30 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit zumindest folgende Daten über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 und 3 unentgeltlich im Internet zur Verfügung zu stellen:Die Bundesanstalt hat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit zumindest folgende Daten über statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 3 unentgeltlich im Internet zur Verfügung zu stellen:
gegliedert nach Gruppen und Klassen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 die Zahl der statistischen Einheiten, deren Beschäftigte, Personalaufwand, Erlöse und Erträge, Umsatzerlöse, Waren- und Dienstleistungskäufe und Bruttoinvestitionen (Hauptmerkmale) sowie Produktionswert und Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten (abgeleitete Merkmale);gegliedert nach Gruppen und Klassen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, die Zahl der statistischen Einheiten, deren Beschäftigte, Personalaufwand, Erlöse und Erträge, Umsatzerlöse, Waren- und Dienstleistungskäufe und Bruttoinvestitionen (Hauptmerkmale) sowie Produktionswert und Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten (abgeleitete Merkmale);
gegliedert nach Gruppen und Abteilungen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 den Produktionswert pro Unternehmen, Produktionswert und Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten pro Beschäftigten, den Personalaufwand pro unselbständig Beschäftigten und in Prozent des Produktionswertes sowie der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten, die Nettoquote und die Bruttoinvestitionen in Euro pro 1 000 Euro Produktionswert;gegliedert nach Gruppen und Abteilungen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, den Produktionswert pro Unternehmen, Produktionswert und Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten pro Beschäftigten, den Personalaufwand pro unselbständig Beschäftigten und in Prozent des Produktionswertes sowie der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten, die Nettoquote und die Bruttoinvestitionen in Euro pro 1 000 Euro Produktionswert;
gegliedert nach Beschäftigtengrößenklassen die gemäß Z 1 nach Gruppen und die gemäß Z 2 nach Abteilungen zu veröffentlichenden Daten.gegliedert nach Beschäftigtengrößenklassen die gemäß Ziffer eins, nach Gruppen und die gemäß Ziffer 2, nach Abteilungen zu veröffentlichenden Daten.
(3)Absatz 3,Weiters sind die Statistikergebnisse der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sowie der daraus abgeleiteten Merkmale zumindest im folgendem Umfang zu veröffentlichen:Weiters sind die Statistikergebnisse der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, sowie der daraus abgeleiteten Merkmale zumindest im folgendem Umfang zu veröffentlichen:
über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 und 3 gegliedert nach Gruppen, Klassen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet;über statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 3 gegliedert nach Gruppen, Klassen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, bezogen auf das gesamte Bundesgebiet;
gegliedert nach Beschäftigtengrößenklassen die gemäß Z 1 nach Gruppen zu veröffentlichenden Daten bezogen auf das gesamte Bundesgebiet;gegliedert nach Beschäftigtengrößenklassen die gemäß Ziffer eins, nach Gruppen zu veröffentlichenden Daten bezogen auf das gesamte Bundesgebiet;
über Betriebe (§ 3 Abs. 2 Z 1) gegliedert nach Abteilungen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet und auf die einzelnen Bundesländer;über Betriebe (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,) gegliedert nach Abteilungen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, bezogen auf das gesamte Bundesgebiet und auf die einzelnen Bundesländer;
über Arbeitsstätten (§ 3 Abs. 2 Z 2) gegliedert nach Abteilungen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet, auf die einzelnen Bundesländer und auf Gebietseinheiten der “NUTS - Ebene 3” gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation für die Statistiküber Arbeitsstätten (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,) gegliedert nach Abteilungen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, bezogen auf das gesamte Bundesgebiet, auf die einzelnen Bundesländer und auf Gebietseinheiten der “NUTS - Ebene 3” gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1059 aus 2003, über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation für die Statistik
(NUTS).
(4)Absatz 4,Daten in einer detaillierteren als in der in Abs. 2 und 3 angeführten Darstellung sind in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.Daten in einer detaillierteren als in der in Absatz 2 und 3 angeführten Darstellung sind in der elektronischen Datenbank gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5,Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik durch Metadaten zu dokumentieren.
Schlagworte
Leistungsstatistik, Warenkauf
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2009
Dokumentnummer
NOR40045032