Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kontaminanten-Analysenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 422/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1. Für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Aflatoxinhöchstgehalte von Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend Anhang I, die Probenvorbereitung entsprechend Anhang II dieser Verordnung zu erfolgen. Die angewandten Analyseverfahren haben den Kriterien des Anhangs II zu entsprechen. Paragraph eins, Für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Aflatoxinhöchstgehalte von Waren gemäß Paragraphen 2 und 3 LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend Anhang römisch eins, die Probenvorbereitung entsprechend Anhang römisch zwei dieser Verordnung zu erfolgen. Die angewandten Analyseverfahren haben den Kriterien des Anhangs römisch zwei zu entsprechen.
Dokumentnummer
NOR40045046