Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 442/2003Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2003,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ALLGEMEINER TEIL.
§ 1. Arten von Ausweisen.Paragraph eins, Arten von Ausweisen.
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes und dieser Verordnung auszustellen:
Zivilluftfahrt-Personalausweise (§ 26 des Luftfahrtgesetzes) undZivilluftfahrt-Personalausweise (Paragraph 26, des Luftfahrtgesetzes) und
Flugschülerausweise (Zulassung zur praktischen Ausbildung gemäß § 51 des Luftfahrtgesetzes).Flugschülerausweise (Zulassung zur praktischen Ausbildung gemäß Paragraph 51, des Luftfahrtgesetzes).
Anerkennungsscheine gemäß Abs. 5.Anerkennungsscheine gemäß Absatz 5,
(2)Absatz 2,Für die in Abs. 1 bezeichneten Ausweise sind Formulare nach den Mustern des Anhanges II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu verwenden.Für die in Absatz eins, bezeichneten Ausweise sind Formulare nach den Mustern des Anhanges römisch zwei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) zu verwenden.
(3)Absatz 3,Zivilluftfahrt-Personalausweise sind mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen in den nachstehend angegebenen Papierfarben auszustellen für:
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! Bezeichnung ! Papierfarbe
! des Ausweises !
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I. Zivilluftfahrer ! !
A. Piloten ! !
1. Motorflugzeugpiloten ! !
a) Privatpiloten ! Privatpilotenschein ! hellbraun
b) Berufspiloten ! Berufspilotenschein ! hellblau
c) Berufspiloten ! Berufspilotenschein !
I. Klasse ! I. Klasse ! dunkelblau
d) Linienpiloten ! Linienpilotenschein ! dunkelgrün
2. Hubschrauberpiloten ! !
a) Privat- ! Privat- !
Hubschrauberpiloten ! Hubschrauber- !
! pilotenschein ! hellgrau
b) Berufs- ! Berufs- !
Hubschrauberpiloten ! Hubschrauber- !
! pilotenschein ! dunkelgrau
3. Luftschiffpiloten ! Luftschiffpiloten- !
! schein ! lila
4. Freiballonfahrer ! Freiballonfahrer- !
! schein ! violett
5. Segelflieger ! Segelfliegerschein ! rosa
6. Fallschirmspringer ! Fallschirmspringer- !
! schein ! weiß
7. Sonderpiloten ! Sonderpilotenschein ! weiß mit
! ! einem 1 cm
! ! breiten, von
! ! links unten
! ! nach rechts
! ! oben
! ! führenden
! ! roten
! ! Streifen
B. Technisches ! !
Bedienungspersonal ! !
1. Bordnavigatoren ! Bordnavigatorenschein ! rot
2. Bordfunker ! Bordfunkerschein ! orange
3. Bordtelephonisten ! Bordtelephonisten- !
! schein ! orange
4. Bordtechniker ! Bordtechnikerschein ! braun
II. Sonstiges ziviles ! !
Luftfahrtpersonal ! !
1. Luftfahrzeugwarte ! Luftfahrzeugwart- !
! schein ! kastanien-
! ! braun
2. Luftfahrzeugwarte ! Luftfahrzeugwartschein!
I. Klasse ! I. Klasse ! kastanien-
! ! braun
2a. freigabeberechtigtes ! JAR-66 Lizenz für ! weiß
Personal gemäß JAR-66 ! Freigabeberechtigtes !
! Personal !
! !
3. Flugdienstberater ! Flugdienstberater- !
! schein ! hellgrün
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(4)Absatz 4,Für Flugschülerausweise sind Formulare in rosa Papierfarbe mit einem 1 cm breiten, von links unten nach rechts oben führenden weißen Streifen zu verwenden.
(5)Absatz 5,Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, daß die im § 39 des Luftfahrtgesetzes angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Für Anerkennungsscheine sind Formulare nach dem im Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) enthaltenen Muster in grauer Papierfarbe zu verwenden.Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, daß die im Paragraph 39, des Luftfahrtgesetzes angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Für Anerkennungsscheine sind Formulare nach dem im Anhang römisch zwei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) enthaltenen Muster in grauer Papierfarbe zu verwenden.
(6)Absatz 6,Wer einen Ausweis im Sinne des Abs. 1 verliert, hat dies unverzüglich dem Bundesamt für Zivilluftfahrt zu melden. Dieses hat in Verlust geratene Ausweise für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.Wer einen Ausweis im Sinne des Absatz eins, verliert, hat dies unverzüglich dem Bundesamt für Zivilluftfahrt zu melden. Dieses hat in Verlust geratene Ausweise für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
(7)Absatz 7,Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf Antrag oder von amtswegen eine Zweitausfertigung eines Ausweises auszustellen, wenn
der Ausweis als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
der Verlust des Ausweises glaubhaft gemacht wird.