Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 442/2003Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 40. Erweiterungen der GrundberechtigungParagraph 40, Erweiterungen der Grundberechtigung
für Berufspiloten.
(1)Absatz eins,Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß § 36 Abs. 1 lit. a ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge der Gewichtsklasse C im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen hat.Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge der Gewichtsklasse C im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Absatz 2, nachgewiesen hat.
(2)Absatz 2,Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 38 lit. a bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung der Flugzeuge der Gewichtsklasse C. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 39 Abs. 6 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse C auszuführen.Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in Paragraph 38, Litera a, bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung der Flugzeuge der Gewichtsklasse C. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in Paragraph 39, Absatz 6, bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse C auszuführen.
(3)Absatz 3,Die Grundberechtigung gemäß § 36 Abs. 1 lit. a oder b ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklasse D im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 4 nachgewiesen hat. Der Berufspilot darf jedoch eine solche Typenberechtigung D als verantwortlicher Pilot nur im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr ausüben.Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, oder b ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklasse D im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Absatz 4, nachgewiesen hat. Der Berufspilot darf jedoch eine solche Typenberechtigung D als verantwortlicher Pilot nur im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr ausüben.
(4)Absatz 4,Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 38 lit. a bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 39 Abs. 5 beziehungsweise Abs. 6 bezeichneten Prüfungsaufgaben mit einem Motorflugzeug, jener Type auszuführen, für welche die Erweiterung angestrebt wird. Die praktische Zusatzprüfung kann mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission auf einem entsprechenden Typensimulator abgelegt werden.Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in Paragraph 38, Litera a, bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in Paragraph 39, Absatz 5, beziehungsweise Absatz 6, bezeichneten Prüfungsaufgaben mit einem Motorflugzeug, jener Type auszuführen, für welche die Erweiterung angestrebt wird. Die praktische Zusatzprüfung kann mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission auf einem entsprechenden Typensimulator abgelegt werden.
(5)Absatz 5,Wird die Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse D abgelegt, so ist die Grundberechtigung, Flugzeuge der Gewichtsklassen A und B im Fluge zu führen, um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge der Gewichtsklasse C im Fluge zu führen.Wird die Zusatzprüfung gemäß Absatz 4, auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse D abgelegt, so ist die Grundberechtigung, Flugzeuge der Gewichtsklassen A und B im Fluge zu führen, um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge der Gewichtsklasse C im Fluge zu führen.
(6)Absatz 6,Die Bestimmungen des § 36 Abs. 3 gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.Die Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 3, gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.
Dokumentnummer
NOR40045106