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§ 40 ZLPV

Fassungen
15.09.2003 bis 14.09.2004 — BGBl. II Nr. 442/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4015.09.200431.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006
§ 4015.09.200314.09.2004 § → § BGBl. II Nr. 442/2003
§ 4016.10.195814.09.2003 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

15.09.2003BGBl. II Nr. 442/2003

Außerkrafttretensdatum

14.09.2004

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 40, Erweiterungen der Grundberechtigung

für Berufspiloten.

  1. Absatz eins,Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge der Gewichtsklasse C im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Absatz 2, nachgewiesen hat.
  2. Absatz 2,Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in Paragraph 38, Litera a, bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung der Flugzeuge der Gewichtsklasse C. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in Paragraph 39, Absatz 6, bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse C auszuführen.
  3. Absatz 3,Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, oder b ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklasse D im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Absatz 4, nachgewiesen hat. Der Berufspilot darf jedoch eine solche Typenberechtigung D als verantwortlicher Pilot nur im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr ausüben.
  4. Absatz 4,Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in Paragraph 38, Litera a, bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in Paragraph 39, Absatz 5, beziehungsweise Absatz 6, bezeichneten Prüfungsaufgaben mit einem Motorflugzeug, jener Type auszuführen, für welche die Erweiterung angestrebt wird. Die praktische Zusatzprüfung kann mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission auf einem entsprechenden Typensimulator abgelegt werden.
  5. Absatz 5,Wird die Zusatzprüfung gemäß Absatz 4, auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse D abgelegt, so ist die Grundberechtigung, Flugzeuge der Gewichtsklassen A und B im Fluge zu führen, um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge der Gewichtsklasse C im Fluge zu führen.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 3, gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR40045106