Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 442/2003Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 154bParagraph 154 b
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Ausbildungsbetriebe gemäß JAR-147
§ 154b. (1) Für die Erteilung der Genehmigung von Ausbildungsbetrieben zur Durchführung der gemäß der JAR-66 erforderlichen Ausbildung sind von der Austro Control GmbH die Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über genehmigte Ausbildungsbetriebe-Instandhaltung (JAR-147, Ausgabe 1. Juli 2002) und die diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance) anzuwenden. Der zeitliche und fachliche Umfang der Genehmigung sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erweiterung der Genehmigung richten sich nach den Bestimmungen der JAR-147 und den diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance).Paragraph 154 b, (1) Für die Erteilung der Genehmigung von Ausbildungsbetrieben zur Durchführung der gemäß der JAR-66 erforderlichen Ausbildung sind von der Austro Control GmbH die Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über genehmigte Ausbildungsbetriebe-Instandhaltung (JAR-147, Ausgabe 1. Juli 2002) und die diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance) anzuwenden. Der zeitliche und fachliche Umfang der Genehmigung sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erweiterung der Genehmigung richten sich nach den Bestimmungen der JAR-147 und den diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance).
(2)Absatz 2,Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag des Ausbildungsbetriebes bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch auf die Berechtigung zur Erstattung von Gutachten über die fachliche Befähigung gemäß den Bestimmungen der JAR-66 zu erweitern. Diese Berechtigung darf nur im Rahmen des Genehmigungsumfanges gemäß Abs. 1 erteilt werden.Die Genehmigung gemäß Absatz eins, ist auf Antrag des Ausbildungsbetriebes bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch auf die Berechtigung zur Erstattung von Gutachten über die fachliche Befähigung gemäß den Bestimmungen der JAR-66 zu erweitern. Diese Berechtigung darf nur im Rahmen des Genehmigungsumfanges gemäß Absatz eins, erteilt werden.
(3)Absatz 3,Bezüglich der Berechtigung gemäß Abs. 2 besteht Betriebspflicht.Bezüglich der Berechtigung gemäß Absatz 2, besteht Betriebspflicht.
(4)Absatz 4,Für den Widerruf der Berechtigung gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 sind unbeschadet der Bestimmung des § 46 des Luftfahrtgesetzes die in der JAR-147 genannten Gründe maßgeblich.Für den Widerruf der Berechtigung gemäß Absatz eins, und/oder Absatz 2, sind unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 46, des Luftfahrtgesetzes die in der JAR-147 genannten Gründe maßgeblich.
Dokumentnummer
NOR40045113