Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2004 bis 30.06.2007 — BGBl. I Nr. 90/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.201631.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 158/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2016
§ 301.01.201431.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 115/2013
§ 301.03.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 301.07.200728.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 301.01.200430.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 90/2003
§ 301.01.199531.12.2003 § → § BGBl. Nr. 505/1994
§ 301.01.198731.12.1994 BGBl. Nr. 427/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wählerevidenzgesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 90/2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 28/2007

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In die Wählerevidenz kann jedermann, der sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerevidenz überzeugen will, Einsicht nehmen. Die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Parteien können überdies aus der Wählerevidenz Abschriften herstellen. Die Gemeinde kann, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen, oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Abschriften der Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Falle hat die Gemeinde eine Abschrift der Wählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben.
  2. Absatz 2,Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen die Wählerevidenz eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Absatz eins und des Paragraph 4, hat der Bürgermeister an der Amtstafel zu verlautbaren.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 2, 2 a, Absatz 4 und 9 Absatz eins, dürfen Änderungen in der Wählerevidenz nur auf Grund eines Einspruchs- und Berufungsverfahrens (Paragraphen 4 bis 8) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehlern und dergleichen.
  4. Absatz 4,Sofern Gemeinden die Wählerevidenz automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben sie die Daten der Wählerevidenz dem Bundesministerium für Inneres zur Speicherung und unentgeltlichen Auskunftserteilung an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Nationalrat vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Eine derartige Auskunft hat jeweils alle Daten der Wählerevidenz einer Gemeinde zu enthalten; eine Übermittlung mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung ist zulässig. Die Daten des Wählerevidenzregisters beim Bundesministerium für Inneres dürfen mit den Daten des Zentralen Melderegisters (Paragraph 16, Absatz eins, des Meldegesetzes 1991) verknüpft werden.

Schlagworte

Datenschutz, Datenübermittlung, Amtsstunden,
Einspruchsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10000535

Dokumentnummer

NOR40045252

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/601/P3/NOR40045252