Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 463/2003Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
3. Abschnitt
Schutzgebiete
Anerkennung
§ 7. (1) Für die Anerkennung eines Gebiets als Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 77/93/EWG sind folgende Bedingungen zu erfüllen:Paragraph 7, (1) Für die Anerkennung eines Gebiets als Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 77/93/EWG sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
es sind amtliche Maßnahmen durchzuführen, um zu bestätigen, daß keiner der in den Anhängen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 angeführten Schadorganismen in dem Gebiet endemisch oder angesiedelt ist, das für diese Organismen als Schutzgebiet anerkannt werden soll;
die Maßnahmen gemäß Z 1 sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu überwachen, der sich hiezu der amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes zu bedienen hat.die Maßnahmen gemäß Ziffer eins, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu überwachen, der sich hiezu der amtlichen Stellen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Pflanzenschutzgesetzes zu bedienen hat.
(2)Absatz 2,Das Verzeichnis der anerkannten pflanzengesundheitlich besonders gefährdeten Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft ist in Anhang 3 angeführt.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2008
Dokumentnummer
NOR40045276