Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2003RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26aParagraph 26 a
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Ist auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003
erbracht werden (vgl. Art. VI Abs. 4, BGBl. I Nr. 92/2003).erbracht werden vergleiche Artikel römisch sechs, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,).
Text
e) Gebrauchsüberlassung durch Gesellschafter
§ 26a.Paragraph 26 a,
Wurde dem Schuldner von einem nach dem EKEG erfassten Gesellschafter eine Sache zum Gebrauch überlassen, so kann die Sache vor Ablauf von einem Jahr ab der Konkurseröffnung nicht zurückgefordert werden, wenn dadurch die Fortführung des Unternehmens gefährdet wäre. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß. Wurde dem Schuldner von einem nach dem EKEG erfassten Gesellschafter eine Sache zum Gebrauch überlassen, so kann die Sache vor Ablauf von einem Jahr ab der Konkurseröffnung nicht zurückgefordert werden, wenn dadurch die Fortführung des Unternehmens gefährdet wäre. Paragraph 11, Absatz 3, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR40045378