Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunststoffverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 476/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 8. (1) Insgesamt dürfen von einem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff Stoffe auf Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel nur bis zu einer Höchstmenge von 10 mg pro dm2 Oberfläche des Gebrauchsgegenstandes übergehen (Gesamtmigrationsgrenzwert). Die Höchstmenge beträgt jedoch 60 mg pro kg Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel beiParagraph 8, (1) Insgesamt dürfen von einem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff Stoffe auf Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel nur bis zu einer Höchstmenge von 10 mg pro dm2 Oberfläche des Gebrauchsgegenstandes übergehen (Gesamtmigrationsgrenzwert). Die Höchstmenge beträgt jedoch 60 mg pro kg Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel bei
füllbaren Gebrauchsgegenständen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 500 ml und höchstens 10 l;
füllbaren Gebrauchsgegenständen, bei denen die Abschätzung der mit den Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln in Berührung kommenden Oberfläche nicht möglich ist;
Deckeln, Dichtungsringen, Stopfen oder ähnlichen Verschlüssen.
(2)Absatz 2,Bei Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, darf der Anteil an monomerem Vinylchlorid, der auf das Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel übergeht, eine Höchstmenge von 0,01 mg pro kg Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel nicht überschreiten.
Dokumentnummer
NOR40045446