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§ 14a TPV 2000

Fassungen
22.10.2003 bis 23.12.2003 — BGBl. II Nr. 489/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14a24.12.200331.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 14a22.10.200323.12.2003 § → § BGBl. II Nr. 489/2003
§ 14a21.08.200221.10.2003 BGBl. II Nr. 316/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierprämien-Verordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a

Inkrafttretensdatum

22.10.2003BGBl. II Nr. 489/2003

Außerkrafttretensdatum

23.12.2003

Abkürzung

TPV 2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Ergänzungsbeträge bei der Mutterschaf- und Ziegenprämie

Paragraph 14 a, (1) Ergänzungsbeträge sind zu gewähren für:

  1. Ziffer eins
    Beratungsmaßnahmen zur Verbesserung und Rationalisierung der Verarbeitung und Vermarktung von Schaf- und Ziegenfleisch, die ab dem 1. Juni 2002 erfolgen. Diese Beratungsmaßnahmen sind vom Österreichischen Bundesverband für Schafe und Ziegen oder von dessen Mitgliedsverbänden durchzuführen;
  2. Ziffer 2
    EDV-Anschaffungen und -Dienstleistungen einschließlich der Ausarbeitung eines EDV-Konzepts. Das ausgearbeitete Konzept ist vor der Umsetzung und die Nachweise der Anschaffung nach Durchführung vorzulegen, wobei die Durchführung entsprechend dem ausgearbeiteten Konzept zu erfolgen hat;
  3. Ziffer 3
    Anschaffungen von Ultraschallgeräten durch den österreichischen Bundesverband für Schafe und Ziegen oder dessen Mitgliedsverbänden zu Zwecken der Leistungskontrolle.
  1. Absatz 2,Personen, die die im Absatz eins, genannten Beratungsmaßnahmen durchführen, sind nach Vorlage einer individuellen Abrechnung die entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Der Ersatz der Aufwendungen hat nach festzulegenden Pauschalsätzen, höchstens jedoch entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen zu erfolgen. Personen, die Beratungsmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses mit dem Österreichischen Bundesverband für Schafe und Ziegen oder einem Mitgliedsverband durchführen, haben für Zwecke der individuellen Abrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr die tatsächlich entstandenen Kosten (Zeitaufwand, Fahrtkosten, Anteil der Beratungstätigkeit an der Gesamttätigkeit) nachzuweisen.
  2. Absatz 3,Die Gesamtabrechnung hat auf Basis der gesammelten individuellen Abrechnungen im Wege des Österreichisches Bundesverbandes für Schafe und Ziegen und des jeweiligen Mitgliedsverbandes zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Ergänzungsbeträge, die nicht nach den Absätzen 1 bis 3 verwendet werden, sind für eine Erhöhung der Mutterschaf- und Ziegenprämie zu verwenden.
  4. Absatz 5,Der Österreichische Bundesverband für Schafe und Ziegen und dessen Mitgliedsverbände sind hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 2419 aus 2001, einem Betriebsinhaber gleichzuhalten. Diese gelten auch als Begünstigte im Sinne des Paragraph 24, wie Personen, die die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beratungsmaßnahmen durchführen, und solche, die beraten wurden.

Schlagworte

Mutterschafprämie

Gesetzesnummer

20000296

Dokumentnummer

NOR40045535