Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bildungsdokumentationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 499/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz, 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
5. Abschnitt
Bundesstatistik zum Bildungswesen
Daten der Schüler für Zwecke der Bundesstatistik
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 9 Abs. 2 Z 1 und 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 (mit Ausnahme des in Z 4 [Element „schueler“] genannten Attributes „matrikel“ [einschließlich des Wertes], der in Z 6 [Element „ausbildungsdetails“] genannten Attribute „werken“ und „transfer“ [einschließlich der jeweiligen Werte] sowie der Z 11 [Element „schulveranstaltungen“]) und 2 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlagen erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 (mit Ausnahme des in Ziffer 4, [Element „schueler“] genannten Attributes „matrikel“ [einschließlich des Wertes], der in Ziffer 6, [Element „ausbildungsdetails“] genannten Attribute „werken“ und „transfer“ [einschließlich der jeweiligen Werte] sowie der Ziffer 11, [Element „schulveranstaltungen“]) und 2 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlagen erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine finden § 6 und § 7 dieser Verordnung Anwendung.Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine finden Paragraph 6 und Paragraph 7, dieser Verordnung Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014
Dokumentnummer
NOR40045610