Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003BGBl.Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 51cArtikel 51 c
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 51c.
(1)Absatz eins,Die Mitwirkung des Nationalrates an der Haushaltsführung gemäß Art. 51b und Abs. 2 obliegt dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates. Dieser kann bestimmte Aufgaben einem ständigen Unterausschuss übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten nach Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss bzw. sein Ständiger Unterausschuss sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.Die Mitwirkung des Nationalrates an der Haushaltsführung gemäß Artikel 51 b und Absatz 2, obliegt dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates. Dieser kann bestimmte Aufgaben einem ständigen Unterausschuss übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten nach Artikel 29, Absatz eins, aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss bzw. sein Ständiger Unterausschuss sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Artikel 28,) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat dem im Abs. 1 genannten Ausschuss des Nationalrates über die gemäß Art. 51a Abs. 2 sowie Art. 51b Abs. 2 bis 4 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten. Weitere Berichte sind diesem Ausschuss nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften zu übermitteln.Der Bundesminister für Finanzen hat dem im Absatz eins, genannten Ausschuss des Nationalrates über die gemäß Artikel 51 a, Absatz 2, sowie Artikel 51 b, Absatz 2 bis 4 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten. Weitere Berichte sind diesem Ausschuss nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften zu übermitteln.
Schlagworte
Nationalratsausschuß, Nationalratsausschuss, Auflösung,
Nationalratsauflösung, Einberufung, Geschäftsordnungsgesetz,
Finanzminister, Vierteljahresbericht, Berichtspflicht
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010
Dokumentnummer
NOR40045775