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Art. 98 B-VG

Fassungen
01.01.2004 bis 30.06.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 98 heute01.02.2019 § → § BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 9801.01.200430.06.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
Art. 9801.07.198331.12.2003 § → § BGBl. Nr. 175/1983
Art. 9801.01.197530.06.1983 § → § BGBl. Nr. 444/1974
Art. 9819.12.194531.12.1974 § → § StGBl. Nr. 4/1945
Art. 9803.01.193030.06.1934 BGBl. Nr. 1/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 98

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 98.

  1. Absatz eins,Alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluss eines Landtages binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. Wenn dem Bund vor Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens über den Gesetzesbeschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zum zugrunde liegenden Entwurf gegeben worden ist, darf sich der Einspruch nur auf einen behaupteten Eingriff in die Zuständigkeit des Bundes gründen. Im Falle eines Einspruches darf der Gesetzesbeschluss nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt.
  3. Absatz 3,Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.
  4. Absatz 4,Für Gesetzesbeschlüsse der Landtage, die Abgaben zum Gegenstand haben, gelten die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes.

Schlagworte

Landtagsbeschluß, Landtagsbeschluss, Verlautbarung, Publikation,
Wiederholungsbeschluß, Wiederholungsbeschluss, qualifizierte
Mehrheit, Präsenzquorum, Landtagsmitglied, Zustimmung,
Landtagsabgeordneter, Fristablauf, Einspruchsrecht, Steuergesetz,
Beharrungsbeschluß, Beharrungsbeschluss, Kompetenzwidrigkeit,
Zuständigkeitsverteilung, Kompetenzverteilung, Einspruchsgrund,
Begutachtung

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40045810