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Art. 126b B-VG

Fassungen
01.01.2004 bis 19.10.2009 — BGBl. I Nr. 100/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 126b heute20.10.2009 § → § BGBl. I Nr. 106/2009
Art. 126b01.01.200419.10.2009 § → § BGBl. I Nr. 100/2003
Art. 126b04.09.199931.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 194/1999
Art. 126b01.01.197803.09.1999 § → § BGBl. Nr. 539/1977
Art. 126b01.10.197531.12.1977 § → § BGBl. Nr. 409/1975
Art. 126b14.08.194830.09.1975 § → § BGBl. Nr. 143/1948
Art. 126b19.12.194513.08.1948 § → § StGBl. Nr. 4/1945
Art. 126b03.01.193030.06.1934 BGBl. Nr. 1/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 126 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 100/2003

Außerkrafttretensdatum

19.10.2009danach: BGBl. I Nr. 106/2009

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 126b.

  1. Absatz eins,Der Rechnungshof hat die gesamte Staatswirtschaft des Bundes, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten zu überprüfen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind.
  2. Absatz 2,Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.
  3. Absatz 3,Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des Bundes zu überprüfen.
  4. Absatz 4,Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Nationalrates oder auf Verlangen von Mitgliedern des Nationalrates in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen. Die nähere Regelung wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates getroffen. Desgleichen hat der Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der Bundesregierung oder eines Bundesministers solche Akte durchzuführen und das Ergebnis der ersuchenden Stelle mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.

Schlagworte

Privatwirtschaftsverwaltung, öffentliche Wirtschaft, Bundesorgan, Rechnungshofkontrolle, Monopolunternehmung, Monopolbetrieb, Beteiligung, Bundesbeteiligung, Subbeteiligung, öffentlich-rechtliche Körperschaft, Körperschaft öffentlichen Rechts, Gesetzmäßigkeit, Rechtmäßigkeit, Prüfungsbefugnis, Antrag, Nationalratsbeschluß, Nationalratsbeschluss, Nationalratsmitglied, Nationalratsabgeordneter, ersuchende Stelle, Geschäftsordnungsgesetz, Stammkapital, Grundkapital

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40045833