Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 130Artikel 130
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
C. Verwaltungsgerichtshof
Artikel 130.
(1)Absatz eins,Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über Beschwerden, womit
Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder
Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate
behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
(2)Absatz 2,Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
Schlagworte
Gesetzwidrigkeit, Säumnisbeschwerde, Bescheidbeschwerde, unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt, Befehlsgewalt, sofortiger Polizeizwang, verfahrensfreier Verwaltungsakt, Weisungsbeschwerde, Maßnahmebeschwerde, Bundesgesetz, Landesgesetz, Ermessenseinräumung, Ermessensentscheidung, freies Ermessen
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2013
Dokumentnummer
NOR40045842